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Vorlesung: Bioethische Problemfelder am Lebensende - Details
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Lehrveranstaltung wird in Präsenz abgehalten.

Allgemeine Informationen

Veranstaltungsname Vorlesung: Bioethische Problemfelder am Lebensende
Semester SS 2024
Aktuelle Anzahl der Teilnehmenden 33
Heimat-Einrichtung Philosophie
Veranstaltungstyp Vorlesung in der Kategorie Lehre
Nächster Termin Donnerstag, 02.05.2024 08:15 - 09:45, Ort: 2106 Gebäude D (Hörsaal)
Online/Digitale Veranstaltung Veranstaltung wird in Präsenz abgehalten.
Hauptunterrichtssprache deutsch
Literaturhinweise Borasio, Gian Domenico, Über das Sterben. Was wir wissen. Was wir tun können. Wie wir uns darauf einstellen, München 52012.
Bormann, Franz-Josef (Hg.), Ethik, Medizin und Recht zur Grenze von „Töten“ und „Sterbenlassen“, Berlin 2017.
Entscheidungen am Lebensende, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 54 (2008).
Maio, Giovanni, Mittelpunkt Mensch: Ethik in der Medizin, Stuttgart 2012.
Neuefeind, Yvonne, Ethik, Recht und Politik der postmortalen Organtransplantation, Berlin 2018.
Schramme, Thomas (Hg.), Krankheitstheorien, Frankfurt a. M. 2012.
Veatch, Robert, The Basics of Bioethics, London / New York 42020.
Themenheft: Krankheit. Ein facettenreicher Begriff, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 68 (2022) Heft 2.

Modulzuordnungen

Kommentar/Beschreibung

Das „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig“ entschied am 26. Februar 2020 das Bundesverfassungsgericht.Es stellte seinerzeit klar: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt“ (Wortlaut der Pressemitteilung Nr. 12 /2020).
Seitdem dürfen Sterbehilfevereine in Deutschland wieder arbeiten und auch Ärztinnen und Ärzte machen sich nicht mehr strafbar, wenn sie zum Beispiel ein Medikament verschreiben und so beim Sterbewunsch behilflich sind. In Frankreich wird (SZ vom 12.04.2024) über den ärztlich assistierten Suizid wie auch über die Ermöglichung aktiver Sterbehilfe debattiert.
Neben diesen aktuellen politischen Auseinandersetzungen kommen Fragen zu Gesundheit und Krankheit, Patientenverfügungen und das Thema Organspende zur Sprache.